Unfairer Aufhebungsvertrag und Abfindung


Zur Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages werden Arbeitnehmer häufig von Arbeitgebern in die Enge getrieben, um eine Unterschrift auf dem Vertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erhalten.

Immer wieder ist die Frage der Wirksamkeit eines solchen Aufhebungsvertrages Gegenstand der Rechtsprechung. Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass ein Aufhebungsvertrag wegen Verstoßes gegen das Gebot fairen Verhandelns unwirksam sein kann (BAG 7. Februar 2019, 6 AZR 75/18 oder ganz frisch BAG 24. Februar 2022 – 6 AZR 333/21).

Aber was ist unfair im Sinne der Rechtsprechung?

Kurz zu­sam­men­ge­fasst ist ei­ne Ver­hand­lungs­si­tua­ti­on dem­nach un­fair, wenn

  • ei­ne psy­chi­sche Druck­si­tua­ti­on ge­schaf­fen oder aus­ge­nutzt wird,
  • die ei­ne freie und über­leg­te Ent­schei­dung des Ver­trags­part­ners er­heb­lich er­schwert oder unmöglich macht.

Solche Situationen sind in der Regel nicht gegeben, wenn die Gespräche ohne Ankündigung erfolgen, wenn keine Bedenkzeit und auch kein Rücktrittsrecht gewährt wird oder wenn die Verhandlungssituation für den Arbeitnehmer unangenehm ist (z.B.: Überzahl von Personen auf der Arbeitgeberseite). In Betracht kommen hingegen die bewusste Ausnutzung einer Erkrankung oder mangelnder Sprachkenntnisse oder die Schaffung einer Situation, die einen Fluchtinstinkt auslöst, aus der sich der Arbeitnehmer aber nur durch Unterschrift entziehen kann. Die Rechtsprechung schaut sich jeden Einzelfall genau an und nimmt einen Verstoß gegen das Gebot unfairen Verhandelns nur ganz ausnahmsweise an.

Arbeitnehmern ist daher zu raten, auch in einer schwierigen Situation einen Aufhebungsvertrag auf keinen Fall sofort zu unterschreiben, sondern Bedenkzeit zu verlangen und ggf. anwaltlichen Rat einzuholen.

Eine Abfindung kann man – auch wenn der Aufhebungsvertrag unwirksam sein sollte – nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber im Wege eines Vergleichs erzielen. Das kann dann gelingen, wenn es Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der Aufhebungsvereinbarung gibt und der Arbeitgeber befürchten muss, zu einer Wiedereinstellung verurteilt zu werden.


Beate Kahl
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Versicherungsrecht

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