Urlaubsplanung – Was ist zu beachten?


Gem. § 7 BUrlG hat der Arbeitgeber bei der Festlegung des Urlaubs die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, d.h. der Arbeitgeber muss Urlaubswünschen grundsätzlich nachkommen. Entgegenstehende, dringende betriebliche Interessen oder der soziale Vorrang von Wünschen anderer Arbeitnehmer führen zu einem Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers, das er dem Urlaubswunsch entgegenhalten kann.

Im Prinzip entscheidet also der Arbeitnehmer, wann er Urlaub nehmen will.

Der Arbeitgeber kann den Urlaub auch einseitig festlegen. Vor oder nach der Festlegung kann der Arbeitnehmer jedoch entgegenstehende Wünsche äußern. Dann muss der Arbeitgeber eine Abwägung der Interessen vornehmen. Nur wenn der Arbeitnehmer die Urlaubsfestlegung akzeptiert, ist der einseitig festgelegte Urlaub verbindlich.

Betriebsferien können dem Urlaubswunsch der Mitarbeiter außerhalb der Zeit der Betriebsferien entgegenstehen, wenn sie mit dem Betriebsrat abgestimmt sind oder – im betriebsratslosen Betrieb -, wenn es für Betriebsferien dringende betriebliche Gründe gibt (z.B.: Urlaub des Arztes in einer Arztpraxis).

Einmal zwischen den Vertragsparteien verbindlich festgelegter Urlaub kann nicht mehr einseitig verändert werden, sondern nur, wenn beide Seiten einverstanden sind.

Ein Rückruf aus dem Urlaub ist nur in einem Katastrophenfall erlaubt.

 


Beate Kahl
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Versicherungsrecht

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