{"id":104,"date":"2020-11-13T12:00:30","date_gmt":"2020-11-13T11:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kahl-arbeitsrecht.de\/news\/?p=104"},"modified":"2020-11-17T14:04:55","modified_gmt":"2020-11-17T13:04:55","slug":"leiharbeit-und-betriebsbedingte-kuendigung-geht-das-zusammen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kahl-arbeitsrecht.de\/news\/?p=104","title":{"rendered":"Leiharbeit und betriebsbedingte K\u00fcndigung &#8211; geht das zusammen?"},"content":{"rendered":"<p>M\u00f6glicherweise nicht, denn:<\/p>\n<p>Eine ordentliche betriebsbedingte K\u00fcndigung ist gem. \u00a7 1 Abs. 2 KschG unwirksam, wenn im Betrieb oder Unternehmen des Arbeitgebers eine anderweitige Besch\u00e4ftigungsm\u00f6glichkeit besteht, ggf. auch zu schlechteren Arbeitsbedingungen (\u00a7 1 Abs. 2 Satz 3 KschG). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss der Arbeitgeber bei Wegfall eines Arbeitsplatzes vor einer K\u00fcndigung daher pr\u00fcfen, ob er den Arbeitnehmer auf einem freien Arbeitsplatz weiter besch\u00e4ftigen kann. Der dauerhafte Einsatz von Leiharbeitnehmern kann zur Annahme einer Besch\u00e4ftigungsm\u00f6glichkeit und damit zur Unwirksamkeit der K\u00fcndigung f\u00fchren, auch wenn der mit dem Leiharbeitnehmer besetzte Arbeitsplatz nicht tats\u00e4chlich frei ist.<\/p>\n<p>Das LAG K\u00f6ln hat zu diesem Problem in zwei Entscheidungen vom 2.9.2020 zur Dauerhaftigkeit des Leiharbeitnehmereinsatzes Folgendes entschieden:<\/p>\n<p>Dauerhaft ist die Besch\u00e4ftigung in der Regel dann, wenn Leiharbeitnehmer nicht nur zur Abdeckung kurzfristiger Auftragsspitzen eingesetzt werden, sondern regelm\u00e4\u00dfig anfallendes Arbeitsvolumen abdecken. Davon kann ausgegangen werden, wenn mehrere (hier sechs) Leiharbeitnehmer \u00fcber einen langen Zeitraum\u00a0 (hier 2 Jahre) ohne gro\u00dfe Unterbrechungen eingesetzt werden.<\/p>\n<p>Ab einer bestimmten Anzahl von Arbeitnehmern gibt es einen dauerhaften Vertretungsbedarf, weil immer Arbeitnehmer auf Grund von Urlaub und Krankheit zu vertreten sind. Wird dieser Vertretungsbedarf durch Leiharbeitnehmer gedeckt, kann auch eine dauerhafte Besch\u00e4ftigung von Leiharbeitnehmern vorliegen.<\/p>\n<p>In beiden F\u00e4llen hat das LAG K\u00f6ln die K\u00fcndigungen f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rt, weil es auf Grund des dauerhaften Einsatzes der Leiharbeitnehmer\u00a0 eine andere Besch\u00e4ftigungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr den Kl\u00e4ger im Betrieb gesehen hat. Der Arbeitgeber h\u00e4tte zun\u00e4chst die Leiharbeitnehmer nach Hause schicken\u00a0 m\u00fcssen, bevor er eine K\u00fcndigung der eigenen Arbeitnehmer in Betracht zieht.<\/p>\n<p>(LAG K\u00f6ln, Urteile v. 2.9.2020,\u00a05 Sa 14\/20 und\u00a05 Sa 295\/29 &#8211; das LAG K\u00f6ln hat in beiden Verfahren die Revision zugelassen).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>M\u00f6glicherweise nicht, denn: Eine ordentliche betriebsbedingte K\u00fcndigung ist gem. \u00a7 1 Abs. 2 KschG unwirksam, wenn im Betrieb oder Unternehmen des Arbeitgebers eine anderweitige Besch\u00e4ftigungsm\u00f6glichkeit besteht, ggf. auch zu schlechteren Arbeitsbedingungen (\u00a7 1 Abs. 2 Satz 3 KschG). 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